Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Stand: 1. Januar 2026

Verwenderin: just in time service GmbH, Friedrichsberger Straße 53 b, 22081 Hamburg (nachfolgend „JIT“ oder „Auftragnehmerin“)

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch JIT an Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Individuelle Vereinbarungen, der jeweilige Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie ausdrücklich vereinbarte kundenspezifische Zusatzbedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn JIT ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss und gesetzliche Voraussetzungen

2.1 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird mindestens in Textform geschlossen. Vor Abschluss des Vertrages und vor der gesetzlich erforderlichen Konkretisierung der einzusetzenden Person besteht keine Verpflichtung von JIT, einen Arbeitnehmer zu überlassen.

2.2 JIT erklärt, im Besitz der für die Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen gültigen Erlaubnis nach § 1 AÜG zu sein. Die Parteien bezeichnen die Überlassung vor Einsatzbeginn ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung und konkretisieren die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

2.3 JIT wendet auf die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer, soweit arbeitsvertraglich wirksam vereinbart und anwendbar, die Tarifverträge Zeitarbeit zwischen den Mitgliedsgewerkschaften des DGB und dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (DGB/GVP-Tarifwerk) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich anwendbarer Übergangs- und Branchenzuschlagsregelungen an.

2.4 Der Auftraggeber teilt JIT vor Vertragsschluss vollständig und zutreffend mit: Einsatzbetrieb und Einsatzort, Tätigkeitsmerkmale, erforderliche Qualifikation, Arbeitszeit und Arbeitszeitlage, Gefährdungen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung, anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Auftraggebers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich sämtlicher Bestandteile des Vergleichsentgelts. Änderungen sind JIT unverzüglich in Textform mitzuteilen.

2.5 Der Auftraggeber prüft vor jedem Einsatz, ob der vorgesehene Arbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Überlassung beim Auftraggeber oder bei einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Konzernunternehmen beschäftigt war, und informiert JIT vor Einsatzbeginn über das Ergebnis.

2.6 Der Auftraggeber teilt JIT vor Einsatzbeginn sämtliche früheren Überlassungszeiten des vorgesehenen Arbeitnehmers an denselben Auftraggeber mit, unabhängig davon, durch welchen Verleiher diese erfolgt sind. Beginn, Ende und Unterbrechungen sind anzugeben. Dies gilt insbesondere für Vorüberlassungen, deren Unterbrechung nicht mehr als drei Monate beträgt.

2.7 Führen unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers zu zwingenden zusätzlichen Vergütungs-, Beitrags- oder sonstigen Kosten, erstattet der Auftraggeber JIT die hierdurch nachweislich verursachten Mehrkosten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen, Weisungsrecht und Drittbetriebe

3.1 JIT bleibt Arbeitgeberin der überlassenen Arbeitnehmer und erfüllt die arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten. Überlassen werden ausschließlich Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu JIT stehen. Ein Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist ausgeschlossen.

3.2 Der Auftraggeber übt während des Einsatzes das arbeitsbezogene Weisungsrecht innerhalb des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeitsbereichs aus. Das allgemeine arbeitsrechtliche Direktionsrecht von JIT bleibt unberührt. Tätigkeiten außerhalb des vereinbarten Aufgabenbereichs dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit JIT übertragen werden.

3.3 Ein Einsatz auf dem Betriebsgelände eines Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von JIT in Textform. Der Auftraggeber muss dabei Entleiher bleiben, die Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedern und das arbeitsbezogene Weisungsrecht durch eigene, benannte Personen ausüben. Der Dritte darf lediglich standortbezogene Sicherheits-, Zutritts- und Hausordnungsanweisungen erteilen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dritten oder die Übertragung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts auf den Dritten ist unzulässig.

3.4 Weichen die tatsächlichen Einsatzbedingungen von der vereinbarten Vertragsstruktur ab oder besteht der Verdacht einer unzulässigen Weiterüberlassung, ist JIT berechtigt und verpflichtet, den Einsatz bis zur rechtssicheren Klärung zu unterbrechen.

4. Arbeitsschutz und Mitwirkungspflichten

4.1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten des Auftraggebers für den Einsatzbetrieb bleiben nach § 11 Absatz 6 AÜG unberührt. Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung der für den Arbeitsplatz geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Arbeitszeit- und Pausenvorschriften.

4.2 Der Auftraggeber übermittelt JIT vor Einsatzbeginn die für den Arbeitsplatz maßgebliche Gefährdungsbeurteilung oder die hieraus erforderlichen Informationen. Er unterweist den Arbeitnehmer vor Tätigkeitsaufnahme und bei Änderungen über Arbeitsplatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Notfallorganisation und dokumentiert die Unterweisung. Die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.

4.3 JIT veranlasst die arbeitgeberseitig erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Auftraggeber informiert JIT rechtzeitig über tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Vorsorgeanlässe. Gesundheitsdaten werden nicht an den Auftraggeber übermittelt; zulässige Vorsorgebescheinigungen bleiben hiervon unberührt.

4.4 Der Auftraggeber gestattet JIT und den zuständigen Arbeitsschutzstellen nach vorheriger Abstimmung Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Betreuungspflichten erforderlich ist.

4.5 Erforderliche betriebliche oder behördliche Genehmigungen, Befähigungen und Freigaben, die dem Verantwortungsbereich des Einsatzbetriebs zuzuordnen sind, beschafft der Auftraggeber vor Tätigkeitsaufnahme und weist sie JIT auf Verlangen nach.

4.6 Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse sind JIT unverzüglich, spätestens am Ereignistag, mitzuteilen. Der Auftraggeber unterstützt die Unfalluntersuchung und übermittelt JIT die erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne schuldhaftes Zögern.

4.7 Lehnt ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung wegen einer objektiv erkennbaren erheblichen Gefährdung oder fehlender zwingender Schutzmaßnahmen berechtigt ab, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Ausfallkosten, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

5. Auswahl, Zurückweisung und Austausch

5.1 JIT wählt die Arbeitnehmer anhand der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen aus und weist die vereinbarte Qualifikation auf berechtigtes Verlangen nach. Ein bestimmter Arbeitserfolg wird nicht geschuldet.

5.2 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Einsatzstunden fest, dass ein Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit objektiv nicht geeignet ist, informiert er JIT unverzüglich und begründet dies nachvollziehbar. Besteht der Auftraggeber nach Abstimmung auf einem Austausch, werden bis zu vier Einsatzstunden nicht berechnet.

5.3 JIT darf eingesetzte Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlichen, gesetzlichen oder organisatorischen Gründen austauschen und bemüht sich um einen fachlich gleichwertigen Ersatz. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzperson besteht nicht.

6. Leistungshindernisse und Arbeitskampf

6.1 JIT wird von der Leistungspflicht frei, soweit die Überlassung durch Umstände, die JIT nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauerhaft unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Hierzu können insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall einer konkret vorgesehenen Person oder Arbeitskampfmaßnahmen gehören. JIT informiert den Auftraggeber unverzüglich und bemüht sich, soweit zumutbar, um Ersatz.

6.2 Der Auftraggeber informiert JIT unverzüglich über angekündigte oder laufende Arbeitskampfmaßnahmen. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht entgegen § 11 Absatz 5 AÜG oder entgegen anwendbaren tariflichen Streikregelungen eingesetzt werden.

7. Arbeitszeit und Leistungsnachweise

7.1 Lage und Verteilung der Arbeitszeit richten sich innerhalb der gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Grenzen nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Einsatzbedingungen. Ob Reise-, Wege-, Bereitschafts- oder Rufbereitschaftszeiten als Arbeits- oder Abrechnungszeit gelten, wird einsatzbezogen vereinbart.

7.2 Die geleisteten Zeiten werden grundsätzlich wöchentlich durch schriftliche oder elektronische Tätigkeits- und Stundennachweise dokumentiert. Der Auftraggeber prüft und bestätigt die Nachweise zeitnah. Die Bestätigung erfolgt durch eine hierzu befugte Person.

7.3 Unterbleibt die Bestätigung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf JIT zunächst auf Grundlage der dokumentierten Arbeitszeiten des Arbeitnehmers abrechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Arbeitszeit unbenommen.

7.4 Kann der Auftraggeber die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht ausschöpfen, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgemäß anbietet und die Ursache nicht von JIT oder dem Arbeitnehmer zu vertreten ist, darf JIT die vereinbarte Arbeitszeit abrechnen. Eine Verrechnung mit Arbeitsstunden späterer Abrechnungszeiträume ist ausgeschlossen.

8. Vergütung, Preisanpassung und Zahlung

8.1 Alle Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, rechnet JIT bei fortdauernder Überlassung wöchentlich ab.

8.2 Mehrarbeits-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie sonstige einsatzbezogene Zulagen werden nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und den zwingend anzuwendenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen zusätzlich berechnet.

8.3 Erhöht oder vermindert sich während des Einsatzes das für den eingesetzten Arbeitnehmer maßgebliche laufende Bruttostundenentgelt einschließlich regelmäßig je Arbeitsstunde anfallender zwingender Zulagen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, des DGB/GVP-Tarifwerks, eines Branchenzuschlagstarifvertrags, des Gleichstellungsgrundsatzes oder geänderter Vergleichsbedingungen beim Auftraggeber, verändert sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz ab demselben Zeitpunkt im gleichen prozentualen Verhältnis. JIT teilt die Anpassung und ihre Grundlage vor Wirksamwerden in Textform mit, soweit die Änderung rechtzeitig bekannt ist. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt nur, soweit sie auf verspäteten oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers oder auf rückwirkend zwingenden Vorgaben beruht.

8.4 Ändern sich Einsatzort, Tätigkeit, Arbeitszeitmodell, Gefährdung oder sonstige kalkulationsrelevante Einsatzbedingungen wesentlich, vereinbaren die Parteien vor Umsetzung der Änderung einen angepassten Verrechnungssatz. Bis zur Einigung ist JIT nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer unter den geänderten Bedingungen einzusetzen.

8.5 Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von sieben Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen, soweit keine abweichende individuelle Zahlungsfrist vereinbart ist. Nach Ablauf der vereinbarten Frist tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr sowie die gesetzlichen Verzugspauschalen.

8.6 Einwendungen gegen Rechnungen sind JIT nach Kenntnis ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

9.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

9.2 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dürfen vom Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von JIT in Textform auf Dritte übertragen werden. Gesetzliche Abtretungsverbote und § 354a HGB bleiben unberührt.

10. Haftung

10.1 JIT haftet für eine schuldhafte Auswahl des Arbeitnehmers im Hinblick auf die ausdrücklich vereinbarten Anforderungen. Für die Ausführung der vom Auftraggeber erteilten arbeitsbezogenen Weisungen, die Organisation des Arbeitsablaufs und einen bestimmten Arbeitserfolg haftet JIT nicht, soweit kein eigenes Verschulden von JIT vorliegt.

10.2 JIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.3 Der Auftraggeber stellt JIT von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Weisungs-, Arbeitsschutz-, Informations- oder sonstigen Vertragspflichten beruhen. JIT informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine entsprechende Inanspruchnahme und ermöglicht ihm, soweit rechtlich zulässig, an der Abwehr mitzuwirken.

11. Übernahme und Vermittlungsvergütung

11.1 Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen einen von JIT für die Überlassung vorgestellten oder überlassenen Arbeitnehmer aufgrund des durch JIT hergestellten Kontakts in ein Arbeits-, Ausbildungs- oder vergleichbares Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Gleiches gilt bei einer Tätigkeit auf selbstständiger Basis.

11.2 Beginnt das Beschäftigungsverhältnis ohne vorherige Überlassung, beträgt die Vermittlungsvergütung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Beginnt es nach vorheriger Überlassung, beträgt die Vergütung bei einem Beginn innerhalb der ersten drei vollständig oder teilweise absolvierten Überlassungsmonate 2,0 Bruttomonatsgehälter, innerhalb des 4. bis 6. Überlassungsmonats 1,5 Bruttomonatsgehälter, innerhalb des 7. bis 9. Überlassungsmonats 1,0 Bruttomonatsgehalt und innerhalb des 10. bis vor Ablauf des 12. vollständig absolvierten Überlassungsmonats 0,5 Bruttomonatsgehälter.

11.3 Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach mindestens zwölf vollständig absolvierten Monaten tatsächlicher Überlassung an den Auftraggeber, fällt keine Vermittlungs- oder Übernahmevergütung an. Zeiten, in denen tatsächlich keine Überlassung an den Auftraggeber bestand, werden nicht als Überlassungszeit berücksichtigt.

11.4 Der Anspruch entsteht mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Auftraggeber informiert JIT bereits über den Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages und den vorgesehenen Beginn. Maßgeblich für die Staffel nach Ziffer 11.2 und 11.3 ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn beim Auftraggeber.

11.5 Eine Vermittlungsvergütung kann auch entstehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung beginnt und ein ursächlicher Zusammenhang mit der Vorstellung oder Überlassung besteht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Beschäftigung nicht auf der Tätigkeit von JIT beruht.

11.6 Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte regelmäßige Bruttomonatsentgelt einschließlich regelmäßig geschuldeter Zulagen und variabler Zielvergütung; bei Jahresvergütungen gilt ein Zwölftel. Reiner Aufwendungsersatz bleibt außer Betracht. Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist 14 Kalendertage nach Rechnungseingang fällig.

12. Vertragslaufzeit und Beendigung

12.1 Die Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Fehlt eine Regelung, kann der Einsatz während der ersten vier Einsatzwochen mit einer Frist von drei Arbeitstagen und danach mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Kalenderwoche in Textform beendet werden.

12.2 Beendet der Auftraggeber den Einsatz ohne Einhaltung der vereinbarten Frist, darf JIT die innerhalb der Frist ausfallende vereinbarte Arbeitszeit abrechnen, soweit JIT den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum vergüten muss und keine anderweitige zumutbare Beschäftigung oder Verwertung möglich ist. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für JIT liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung fällige Rechnungen nicht bezahlt, erhebliche Arbeitsschutzpflichten verletzt, unrichtige Pflichtangaben nicht berichtigt oder eine unzulässige Weiterüberlassung veranlasst.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Parteien behandeln nicht allgemein bekannte kaufmännische, technische und personenbezogene Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

13.2 Bewerber- und Arbeitnehmerdaten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für Auswahl, Einsatzplanung, Vertragsdurchführung oder gesetzliche Pflichten benötigen. Nicht mehr erforderliche Unterlagen sind unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten zu löschen oder zurückzugeben.

13.3 Über individuell vereinbarte Konditionen, insbesondere Verrechnungssätze, bewahren die Parteien gegenüber unbeteiligten Dritten Stillschweigen, soweit keine gesetzliche, behördliche oder konzerninterne Offenlegungspflicht besteht.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht bevollmächtigt, Vertragsänderungen für JIT zu vereinbaren.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand; JIT bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.